Für den Inhalt dieser Seite ist eine neuere Version von Adobe Flash Player erforderlich.

Adobe Flash Player herunterladen

Steuerberater Gißewski
Home
Unsere Mitarbeiter
Leistungsspektrum
Besondere Leistungen
News
Impressum
Datenschutzerklärung
Galerie
Anfahrt
Links

Mandanteninformationen für Steuerpflichtige im Privatbereich November 2018


Liebe Mandantin, lieber Mandant,


auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne!

Mit steuerlichen Grüßen


Inhalt

1.

Verzugspauschale: Keine Anwendung im Arbeitsrecht

2.

Betriebsveranstaltung: Kurzfristige Absagen gehen nicht zu Lasten der Anwesenden

3.

Taxifahrer: Auch für die Standzeiten gilt der Mindestlohn

4.

Zumutbare Belastung: Wer sich über eine Steuererstattung freuen darf

5.

Guten Appetit: Wenn ein Raststättenbetreiber einem Busfahrer ein Essen spendiert

6.

Schenkungsteuer: Ist die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses abzugsfähig?

7.

Sachbezug: Wenn der Arbeitgeber eine private Zusatzkrankenversicherung bezahlt

8.

Achtung: Warum Sie wegen Prämienzahlungen der gesetzlichen Krankenkassen weniger Sonderausgaben abziehen können

9.

Mietrecht: Vermieter darf ordentliche Kündigung mit einer außerordentlichen Kündigung verbinden

10.

Wohnungseigentum: Wie der Verteilungsschlüssel geändert werden kann

11.

Wohnungsmiete: Wann der Vermieter einen Mangel beseitigen muss

12.

Unter welchen Voraussetzungen Ausbildungskosten zurückgezahlt werden müssen

13.

Stufenzuordnung im öffentlichen Dienst: Welche Rolle spielen kurze Unterbrechungen bei der einschlägigen Berufserfahrung?

14.

Gebäudeversicherung: Wann liegt ein Sturmschaden vor?

15.

Schlüssel versteckt: Wann liegt grobe Fahrlässigkeit vor?

16.

Wie wirkt sich eine nachträgliche Kaufpreisherabsetzung auf die Grunderwerbsteuer aus?



1. Verzugspauschale: Keine Anwendung im Arbeitsrecht

Befindet sich ein Arbeitgeber mit der Zahlung von Entgelt in Verzug, stellt sich die Frage, ob er die Verzugspauschale als Schadensersatz zahlen muss. Diese Frage war bislang höchstrichterlich nicht geklärt. In einem aktuellen Grundsatzurteil hat sich das Bundesarbeitsgericht jetzt gegen die Anwendung der Verzugspauschalen im Arbeitsrecht ausgesprochen.

Hintergrund

Der Arbeitnehmer erhielt vom Arbeitgeber 5 Monate lang keine Besitzstandszulagen, woraufhin er diese gerichtlich einklagte. Zusätzlich forderte er für die Monate Juli bis September 3 Schadensersatzpauschalen von je 40 EUR. Der Arbeitgeber war der Ansicht, dass er sich nicht schuldhaft in Verzug befand. Außerdem ist die Anwendung der Verzugspauschale im Arbeitsrecht ausgeschlossen. Denn dort gibt es eine spezielle arbeitsrechtliche Regelung zur Kostentragungspflicht.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der pauschale Schadensersatz nicht im Arbeitsrecht gilt. Anders als die Vorinstanzen, die dem Arbeitnehmer Recht gegeben und einen Anspruch auf Zahlung der Schadensersatzpauschalen angenommen hatten, kamen die obersten Arbeitsrichter zu einem anderen Urteil. Zwar findet die gesetzliche Regelung zur Verzugspauschale grundsätzlich auch in Fällen Anwendung, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet. Der Anspruch ist aber wegen der speziellen arbeitsrechtlichen Regelung ausgeschlossen. Danach steht der obsiegenden Partei kein Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für einen Prozessbevollmächtigten oder Beistand zu. Das gilt zumindest im ersten Rechtszug.

2. Betriebsveranstaltung: Kurzfristige Absagen gehen nicht zulasten der Anwesenden

Bei Betriebsveranstaltungen berechnet sich die Höhe der Zuwendung nach Ansicht der Finanzverwaltung nach der Anzahl der Teilnehmer. Ein Finanzgericht hat jetzt jedoch entschieden, dass die kurzfristige Absage der Teilnahme steuerlich nicht zulasten der tatsächlich Feiernden gehen darf.

Hintergrund

Der Arbeitgeber plante die Durchführung eines gemeinsamen Kochkurses als Weihnachtsfeier. Nach dem Konzept des Veranstalters durfte jeder Teilnehmer unbegrenzt Speisen und Getränke verzehren. Von den ursprünglich angemeldeten 27 Mitarbeitern sagten 2 kurzfristig ab. Eine Reduzierung der bereits veranschlagten Kosten durch den Veranstalter fand nicht statt.

Der Arbeitgeber berechnete bei der Lohnsteuer die Zuwendung an die einzelnen Arbeitnehmer, indem er die ursprünglich angemeldeten 27 Personen berücksichtigte. Demgegenüber stellte das Finanzamt auf die tatsächlichen 25 Teilnehmer ab. Das führte zu einem höheren zu versteuernden Betrag.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der dagegen erhobenen Klage statt. Zur Begründung führten die Richter aus: Seiner Ansicht nach ist nicht nachzuvollziehen, warum die vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers für die nicht erschienenen Arbeitnehmer den anwesenden Feiernden zugerechnet werden sollte. Im vorliegenden Fall hatten die Feiernden auch gar keinen Vorteil durch die Absage ihrer beiden Kollegen. Außerdem durfte nach dem Veranstaltungskonzept jeder Teilnehmer ohnehin nach seinem Belieben unbegrenzt viele Speisen und Getränke konsumieren.

3. Taxifahrer: Auch für die Standzeiten gilt der Mindestlohn

Standzeiten von Taxifahrern, die auf Fahrgäste warten, sind Bereitschaftszeiten. Der Arbeitgeber muss diese deshalb mit dem Mindestlohn vergüten. Keine Rolle spielt dabei, ob der Fahrer eine Signaltaste drückt, um seine Arbeitsbereitschaft zu signalisieren.

Hintergrund

Ein Taxiunternehmen verlangte von seinen Fahrern, dass diese alle 3 Minuten eine im Taxi befindliche Signaltaste drücken, worauf ein akustisches und optisches Signal die Fahrer hinwies. Verpasste ein Fahrer dies, wurde die Zeit als Pausenzeit berechnet und nicht vergütet. Ein Taxifahrer forderte nun von seinem Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn für Standzeiten, in denen er sich für Fahrgäste bereithielt. Diesen verlangte er auch für die Zeiten, die wegen fehlender Betätigung der Signaltaste als Pausenzeiten erfasst worden waren. Das Betätigen der Signaltaste hielt er für unzumutbar. Auch war es ihm nicht immer möglich gewesen, diese zu drücken. Darüber hinaus gab es die Vorgabe, dass die Signaltaste nur in einem solchen Umfang betätigt werden sollte, dass ein bestimmter Umsatz pro erfasster Arbeitsstunde erzielt wurde.

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht gab dem klagenden Taxifahrer recht und entschied, dass auch für die Standzeiten grundsätzlich ein Anspruch auf den Mindestlohn bestand. Dies sei unabhängig davon, ob er die Signaltaste gedrückt habe oder nicht. Bei den Standzeiten handelte es sich um vergütungspflichtige Bereitschaftszeiten.

Das Gericht hielt es für die Vergütungspflicht des Arbeitgebers für unerheblich, dass der Arbeitnehmer die Signaltaste nicht betätigte. Seiner Meinung nach war die Weisung, alle 3 Minuten einen Signalknopf zur Bestätigung der Arbeitsbereitschaft zu drücken, nicht durch berechtigte Interessen des Arbeitgebers gedeckt, sondern war unverhältnismäßig.

Anhand der Verteilung der Zeiten erkannte das Gericht, dass es sich bei den nicht erfassten Standzeiten nicht um Pausenzeiten handelte. Denn eine Standzeit von 11 Minuten entsprach bei einem Arbeitstag mit knapp 12 Stunden nicht den Arbeitsabläufen im Taxigewerbe.

4. Zumutbare Belastung: Wer sich über eine Steuererstattung freuen darf

Einige Bundesländer prüfen und ändern in einer Sonderaktion Steuerbescheide. Grund ist das Urteil des Bundesfinanzhofs, nach dem die zumutbare Belastung bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit und Pflege als außergewöhnliche Belastung anders als bisher berechnet werden muss.

Durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs wird klargestellt, dass bei der Berechnung jetzt nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den gesetzlichen Stufengrenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Steuer-Prozentsatz belastet wird. Dies führt in vielen Fällen zu einer Entlastung für die Steuerpflichtigen.

Um in den Genuss einer Änderung zu kommen, ist kein Antrag der Betroffenen erforderlich. Die Finanzverwaltung wird automatisch tätig, wenn die neue Berechnungsweise zu einer Steuererstattung führen sollte.

Geprüft und geändert wird derzeit in Bayern, die Finanzverwaltung in Rheinland-Pfalz kündigte ebenfalls eine Sonderaktion an. Dabei werden alle Fälle aufgegriffen, bei denen in den Steuererklärungen der Vorjahre außergewöhnliche Belastungen, insbesondere Krankheits- und Pflegeaufwendungen, erklärt wurden, die zumutbare Belastung jedoch noch nach den alten Grenzen berechnet wurde.

Eine Änderung ist jedoch nur möglich, wenn der Bescheid mit dem seit Ende August 2013 versehenen Vorläufigkeitsvermerk zur Frage der Verfassungsmäßigkeit einer zumutbaren Belastung bei Krankheits- und Pflegeaufwendungen bekannt gegeben wurde.

Darüber hinaus sollen auch in Thüringen, Baden-Württemberg, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Hessen Bescheide geprüft und ggf. geändert werden.

5. Guten Appetit: Wenn ein Raststättenbetreiber einem Busfahrer ein Essen spendiert

Hält ein Busfahrer an bestimmten Raststätten und führt er dem Betreiber damit potenzielle Kunden zu, fallen Bewirtungsleistungen vom Raststättenbetreiber an den Busfahrer nicht unter das Abzugsverbot für Bewirtungskosten.

Hintergrund

Der Kläger erzielte gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb mehrerer Autobahnraststätten. Er bewirtete Busfahrer, die mit einem mit potenziellen Kunden gefüllten Bus bei seinen Raststätten hielten, ohne dass die Busfahrer hierfür bezahlen mussten. Für diese Bewirtungen fielen im Jahr 2003 Aufwendungen in Höhe von 15.995 EUR an. Diese wurden einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet.

Das Finanzamt kürzte jedoch die Aufwendungen für die Bewirtung der Busfahrer um 3.199 EUR (20 %, nach der damals geltenden Rechtslage). Das Finanzgericht entschied, dass das Abladen von Businsassen in der Raststätte des Steuerpflichtigen keine Gegenleistung des Busfahrers für seine Verpflegung darstellte, und gab insoweit dem Finanzamt recht.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gab jedoch dem Kläger recht und entschied, dass die Aufwendungen für die Bewirtung der Busfahrer nicht um 20 % gekürzt werden dürfen.

Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind nicht abzugsfähig, soweit sie 80 % (aktuell: 70 %) der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Dieses Abzugsverbot gilt nicht, wenn und soweit die Bewirtung Gegenstand eines Austauschverhältnisses im Sinne eines Leistungsaustausches ist.

Die Busfahrer haben im vorliegenden Fall die Speisen und Getränke als Gegenleistung dafür erhalten, dass sie die Raststätten des Steuerpflichtigen mit ihrem Bus angefahren und dem Steuerpflichtigen damit eine Vielzahl von potenziellen Kunden zugeführt haben. Der Steuerpflichtige hat die Busfahrer für diese konkrete Leistung entlohnt. Denn damit haben sie die Rahmenbedingungen dafür geschaffen, dass viele der Reisenden Mahlzeiten in der Raststätte zu sich nahmen.

Zwischen den Reiseunternehmen und dem Betrieb des Steuerpflichtigen bestand kein Verhältnis, das den Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen zum Gegenstand hatte. Soweit der Steuerpflichtige seine Raststätte offenhält, geschieht das gegenüber jedermann. Bezieher der Waren oder gewerblichen Leistungen des Steuerpflichtigen waren die Busreisenden, nicht hingegen die Reiseunternehmen.

6. Schenkungsteuer: Ist die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses abzugsfähig?

Die Verpflichtung zur Zahlung eines Erbbauzinses ist nicht als Gegenleistung abziehbar, wenn ein Erbbaurecht im Wege einer Schenkung übertragen wird.

Hintergrund

Ein Ehepaar war hälftig Inhaber eines Erbbaurechts. Das Grundstück war hälftig bebaut. Das Ehepaar musste einen Erbbauzins an den Eigentümer des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks bezahlen.

Das Ehepaar übertrug das hälftige Erbbaurecht an die Schwester der Ehefrau im Wege einer Schenkung. Die Schwester wurde gleichzeitig verpflichtet, den im Grundbuch abgesicherten jährlichen Erbbauzins hälftig zu entrichten. Die Schwester war der Ansicht, dass die Erbbauzinsverpflichtung als Gegenleistung oder Auflage behandelt werden müsste. Dementsprechend wäre sie erwerbsmindernd zu berücksichtigen. Dem folgte das Finanzamt nicht. Dagegen wehrt sich die Schwester mit ihrer Klage.

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Die Richter entschieden, dass die Schenkungsteuerbescheide rechtmäßig waren. Sie waren der Ansicht, dass durch die Erbbauzinsverpflichtung keine gemischt freigebige Schenkung vorlag. Vielmehr war das Erbbaurecht zur Bestimmung des Erwerbsgegenstands und der Bereicherung nicht in einzelne Bestandteile, nämlich das Bebauungsrecht und die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses, aufzuspalten, sondern als Ganzes anzusehen. Diese Sichtweise entsprach auch dem Grundgedanken der im Streitfall anzuwendenden Bewertungsregelung, wonach die Erbbauzinsverpflichtung mit der Bewertung des Erbbaurechts abgegolten war.

7. Sachbezug: Wenn der Arbeitgeber eine private Zusatzkrankenversicherung bezahlt

Gewährt der Arbeitgeber Krankenversicherungsschutz und können die Arbeitnehmer ausschließlich Versicherungsschutz und keine Geldzahlung verlangen, liegt in Höhe der geleisteten Beiträge ein Sachbezug vor. Für diesen gilt die Freigrenze von 44 EUR pro Monat.

Hintergrund

Der Arbeitgeber schloss als Versicherungsnehmer für die Mietarbeiter seines Unternehmens bei 2 Versicherungsgesellschaften eine Zusatzkrankenversicherung ab. Im Leistungsumfang waren Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen und Zahnersatz enthalten. Für den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers A zahlte der Arbeitgeber monatliche Beiträge von 36,42 EUR.

Obwohl der Beitrag unter der Freigrenze von 44 EUR blieb, berücksichtigte das Finanzamt diese bei der Festsetzung der Einkommensteuer bei den Einkünften des A. Denn seiner Ansicht nach handelte es sich um Barlohn, nicht um Sachlohn. Dem widersprach das Finanzgericht und gab der Klage statt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte das Urteil des Finanzgerichts und wies die Revision des Finanzamts zurück.

Sachbezüge bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt die Grenze von 44 EUR im Monat nicht übersteigen. Dies gilt nicht für Barlohn. Kann der Arbeitnehmer auf der Grundlage des Arbeitsvertrags lediglich die Sache selbst beanspruchen, liegen Sachbezüge vor. Auf diese ist die Freigrenzenregelung anzuwenden.

Unerheblich ist dabei, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber erhält oder ob er sie von einem Dritten auf Kosten des Arbeitgebers bezieht. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer selbst Vertragspartner des Dritten geworden ist oder der Arbeitgeber die Sachleistung beim Dritten bezieht.

Nach der Auffassung der Verwaltung führt bei Zukunftssicherungsleistungen die Beitragszahlung des Arbeitgebers in der Regel zum Zufluss von Barlohn und damit zur Nichtanwendung der 44-EUR-Freigrenze, wenn der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und versicherte Person der Arbeitnehmer ist. Dem widerspricht der Bundesfinanzhof. Denn A hatte von seinem Arbeitgeber keinen Anspruch auf Auszahlung eines Geldbetrags, sondern lediglich auf zusätzlichen Versicherungsschutz erhalten. Ihm ist kein Gut in Geld, sondern in Geldeswert (Sachlohn) zugeflossen. Da die Freigrenze von 44 EUR pro Monat nicht überschritten war, blieb die Leistung steuerfrei.

8. Achtung: Warum Sie wegen Prämienzahlungen der gesetzlichen Krankenkassen weniger Sonderausgaben abziehen können

Gewährt eine gesetzliche Krankenkasse ihren Mitgliedern eine Prämienzahlung, handelt es sich dabei um eine Beitragsrückerstattung. Der Sonderausgabenabzug fällt dementsprechend geringer aus.

Hintergrund

X war als Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Mit seiner gesetzlichen Krankenkasse hatte er einen Wahltarif nach § 53 Abs. 1 SGB V vereinbart. Danach konnte X von der Krankenkasse eine Prämie erhalten. Für Behandlungen und Krankenhausaufenthalte wurde eine Eigenbeteiligung (Selbstbehalt) berechnet. Der Unterschiedsbetrag von Prämie und Selbstbehalt wurde jeweils im Folgejahr ermittelt. Fiel die Prämie höher aus, bekam X den Unterschied ausgezahlt, fiel der Selbstbehalt höher aus, musste er nachzahlen.

Im Jahr 2014 erhielt X eine Prämie von 450 EUR. Das Finanzamt ging von einer Beitragsrückerstattung aus und minderte den Sonderausgabenabzug entsprechend. X dagegen war der Ansicht, dass die Prämie seine als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht minderte. Das Finanzgericht schloss sich der Einschätzung des Finanzamts an und wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision zurück und bestätigte in seinem Urteil die Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht. Da die wirtschaftliche Belastung des Mitglieds sich im Umfang der Prämie reduzierte, stellte die Prämienzahlung eine Beitragsrückerstattung dar, die den zu tragenden Krankenkassenbeitrag minderte. Entscheidend war, dass die Prämienzahlung im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stand. Denn durch die Prämie änderte sich die Gegenleistung, die von dem Mitglied zu erbringen war, um den vereinbarten Krankenversicherungsschutz zu erhalten. Der Wahltarif modifizierte insoweit das Versicherungsverhältnis ohne Auswirkung auf die von den Leistungserbringern (Ärzte, Krankenhaus) zu gewährenden Leistungen.

Der Qualifizierung der Prämie nach § 53 Abs. 1 SGB V als Beitragserstattung stand nicht entgegen, dass der Bundesfinanzhof in einem anderen Urteil Zahlungen im Rahmen eines Bonusprogramms als nicht verrechenbar mit den abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen ansah. Die Bonuszahlung stand dort nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Krankenversicherungsschutzes. Damit wurden Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten waren. Demgegenüber beruhte die hier vorliegende Prämienzahlung auf der Übernahme des Risikos, der Krankenkasse weitere, der Höhe nach begrenzte Beitragszahlungen leisten zu müssen.

9. Mietrecht: Vermieter darf ordentliche Kündigung mit einer außerordentlichen Kündigung verbinden

Bleibt der Mieter einer Wohnung die Miete schuldig, darf der Vermieter neben einer außerordentlichen fristlosen Kündigung hilfsweise eine ordentliche Kündigung erklären. Der Bundesgerichtshof bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung.

Hintergrund

In der Vorinstanz hatte das Landgericht Berlin entschieden, dass eine hilfsweise ordentliche Kündigung von vornherein keine Wirkung entfalten kann, wenn die fristlose Kündigung zu Recht ausgesprochen wurde. Denn die fristlose Kündigung beendet das Mietverhältnis sofort. Ihre Wirkungen entfallen durch eine Schonfristzahlung erst später. Und dann fehlt es beim Zugang der hilfsweisen ordentlichen Kündigung an einem Mietverhältnis. Mangels Mietverhältnis kann deshalb nach Ansicht des Landgerichts die ordentliche Kündigung keinerlei Wirkung entfalten.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof bestätigte dagegen seine bisherige Rechtsprechung und entschied, dass der Vermieter eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs mit einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung verbinden darf. Eine Nachzahlung der Rückstände heilt zwar die fristlose Kündigung, aber nur diese. Die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung bleibt bestehen.

Zahlt der Mieter nach Zugang der Kündigung die bis dahin aufgelaufenen Mietrückstände, wird durch diese sog. Schonfristzahlung zwar die fristlose Kündigung unwirksam. Davon ist aber die ordentliche Kündigung nicht betroffen. Sie bleibt trotz der Zahlung bestehen.

10. Wohnungseigentum: Wie der Verteilungsschlüssel geändert werden kann

Ein Verteilungsschlüssel kann durch Mehrheitsbeschluss nur dann wirksam geändert werden, wenn den Wohnungseigentümern bewusst war, dass sie eine Änderung der bisherigen Kostenverteilung für künftige Abrechnungen beschließen. Dies muss aus dem Beschluss hinreichend konkret hervorgehen.

Hintergrund

Eine Wohnungseigentumsanlage bestand aus über 400 Wohneinheiten sowie 3 Teileigentumseinheiten, auf die knapp die Hälfte der Miteigentumsanteile entfielen. In diesen befand sich ein Hotel. Die Teilungserklärung regelte die Verteilung der Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums.

In einem 1993 geschlossenen Vertrag zwischen der Betreibergesellschaft des Hotels und der Wohnungseigentümergemeinschaft wurden Vereinbarungen über den Einsatz der Pförtner sowie die diesbezügliche Kostenverteilung getroffen. Die darin vereinbarte Kostenverteilung wich von der Teilungserklärung ab. Der Vertrag wurde durch bestandskräftigen Beschluss der Wohnungseigentümer genehmigt.

Ein 2009 geschlossener Vertrag über die technische Betreuung der Anlage durch die Hotelgesellschaft regelte abweichend von der Teilungserklärung, dass die Eigentümer monatlich einen bestimmten Betrag an die Gesellschaft zahlen. Auch diesen Vertrag genehmigten die Wohnungseigentümer bestandskräftig.

In einer Eigentümerversammlung im Dezember 2015 fassten die Wohnungseigentümer u. a. diese Beschlüsse: Von den im Jahr 2011 angefallenen Kosten für die technische Betreuung der gemeinschaftlichen Anlagen durch die Hotelgesellschaft in Höhe von 275.000 EUR trägt die Hotelgesellschaft 125.000 EUR direkt. Die gegenüber der Gemeinschaft abgerechneten Kosten von 150.000 EUR tragen die Wohnungseigentümer, unter diesen verteilt nach Miteigentumsanteilen. Von den im Jahr 2011 angefallenen Kosten für Pförtnerdienstleistungen durch die Hotelgesellschaft in Höhe von 150.000 EUR trägt die Hotelgesellschaft 52.000 EUR direkt. Die gegenüber der Gemeinschaft abgerechneten Kosten von 98.000 EUR tragen die Wohnungseigentümer, unter diesen verteilt nach Miteigentumsanteilen.

Gegen diese Beschlüsse haben mehrere Miteigentümer Anfechtungsklage erhoben.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof gab den Klägern recht und erklärte beide Beschlüsse für ungültig.

Der Beschluss über die Verteilung der Kosten für die technische Betreuung entsprach nicht dem in der Teilungserklärung vorgegebenen Abrechnungsschlüssel. Dieser ist auch nicht wirksam geändert worden. Eine wirksame Änderung des bisher geltenden Verteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss setzt voraus, dass aus dem Beschluss hinreichend konkret hervorgeht, dass die Wohnungseigentümer das Bewusstsein hatten, eine Änderung der bisherigen Kostenverteilung für künftige Abrechnungen zu beschließen. Aus der bloßen Genehmigung des Vertrags über die technische Betreuung wird aber nicht der Wille der Eigentümer deutlich, den Kostenverteilungsschlüssel aus der Teilungserklärung zu ändern.

Auch der Beschluss über die Verteilung der Kosten für den Pförtnerdienst für das Jahr 2011 entsprach nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. Die beschlossene Kostenverteilung wich von den Festlegungen der Teilungserklärung ab und orientierte sich an den Vorgaben des durch bestandskräftigen Beschluss genehmigten Vertrags. Mangels Beschlusskompetenz war dieser jedoch nichtig. Wohnungseigentümer können zwar eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung durch Stimmenmehrheit beschließen, soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lagen aber nicht vor, denn die Verteilung der Pförtnerkosten war hier in der Teilungserklärung ausdrücklich geregelt. Eine Änderung des in der Teilungserklärung geregelten Kostenverteilungsschlüssels konnte nur durch Vereinbarung aller Wohnungseigentümer erfolgen.

11. Wohnungsmiete: Wann der Vermieter einen Mangel beseitigen muss

Der Vermieter ist verpflichtet, die Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch zu überlassen und sie in diesem Zustand zu erhalten. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob der Mieter die Wohnung tatsächlich nutzt und ihn ein Mangel daher subjektiv beeinträchtigt.

Hintergrund

Das Mietverhältnis bezüglich einer Wohnung bestand seit Mai 2014. Seit dem Jahr 2016 wohnten nicht mehr die Mieter, sondern Angehörige in der Wohnung. Diese zahlten auch die Miete. Die Mieter verlangten von der Vermieterin die Instandsetzung einer defekten Gastherme sowie die Feststellung einer Mietminderung wegen dieses Mangels. Die Vermieterin bestreitet einen Instandsetzungsanspruch der Mieter.

Das Landgericht als Vorinstanz entschied, dass der Klage der Mieter das Rechtsschutzbedürfnis fehlte. Denn sie bewohnten die Wohnung nicht selbst, die laufende Miete wurde von einem Dritten bezahlt.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof sah das anders. Er hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies den Rechtsstreit dorthin zurück.

Für die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses kam es nicht darauf an, ob die Mieter selbst in der Wohnung wohnten oder diese Angehörigen überließen. Die Überlassung der Wohnung an Dritte schloss einen Anspruch auf Instandsetzung der Gastherme nicht aus. Den Vermieter trifft die Pflicht, die Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch zu überlassen und sie fortlaufend in diesem Zustand zu erhalten. Für das Bestehen dieser Hauptleistungspflicht ist es unerheblich, ob der Mieter die Sache tatsächlich nutzt und ihn der Mangel daher subjektiv beeinträchtigt.

Die Mieter waren auch nicht nach Treu und Glauben gehindert, einen Instandsetzungsanspruch geltend zu machen. Ob die Überlassung an Dritte vertragswidrig war, war unerheblich. Denn eine dadurch eventuell vorliegende Vertragsverletzung der Mieter berührte nicht die Pflicht des Vermieters, die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.

12. Unter welchen Voraussetzungen Ausbildungskosten zurückgezahlt werden müssen

Enthält ein Darlehensvertrag eine Rückzahlungsverpflichtung dahingehend, dass der Auszubildende die vom Arbeitgeber getragenen Ausbildungskosten in monatlichen Raten zurückzahlen muss, darf dies keine unangemessene Benachteiligung darstellen. Eine Zahlungsverpflichtung, die unabhängig davon gilt, ob der Auszubildende tatsächlich einen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber erhält, ist jedenfalls unwirksam.

Hintergrund

Der Betreiber einer Pflegeeinrichtung warb ausländische Pflegekräfte an. Die Kosten für den Deutsch- sowie Pflegekurs übernahm zunächst die Pflegeeinrichtung, schloss aber mit den Auszubildenden einen Darlehensvertrag über 12.900 EUR. Die Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von 400 EUR monatlich galt unabhängig davon, ob der Auszubildende bei der Pflegeeinrichtung eine Stelle als Pfleger erhielt. Nachdem der Auszubildende zwar zunächst tatsächlich eingesetzt, dann aber die Arbeit wegen Streitigkeiten eingestellt hatte, forderte die Pflegeeinrichtung die Rückzahlung der gesamten Darlehenssumme.

Entscheidung

Das Arbeitsgericht entschied zugunsten des Auszubildenden. Nach Ansicht der Richter muss er die Darlehenssumme nicht zurückzahlen. Zur Begründung führten die Richter aus: Der Darlehensvertrag benachteiligte den Auszubildenden unangemessen und war daher unwirksam.

Rückzahlungsvereinbarungen über Aus- und Fortbildungskosten müssen den Maßstäben des Bundesarbeitsgerichts entsprechen. Deshalb ist eine Vereinbarung unwirksam, wenn die Rückzahlungsverpflichtung auch für den Fall gilt, dass der potenzielle Arbeitgeber dem potenziellen Arbeitnehmer keinen Arbeitsplatz anbieten kann oder will. Dies war vorliegend gegeben, denn es war völlig unklar, ob der Auszubildende eine Stelle als Pfleger erhielt oder nicht.

Zudem war die konkrete Zusammensetzung der Darlehenssumme von 12.900 EUR unklar, sodass der Darlehensvertrag auch aus diesem Grund unwirksam war.

13. Stufenzuordnung im öffentlichen Dienst: Welche Rolle spielen kurze Unterbrechungen bei der einschlägigen Berufserfahrung?

Im Rahmen der Stufenzuordnung aufgrund des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) werden Zeiten aus vorherigen Arbeitsverhältnissen als einschlägige Berufserfahrung berücksichtigt. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitsverhältnisse befristet waren und dazwischen kurze Unterbrechungen liegen.

Hintergrund

Die Klägerin war vom 5.8.1996 bis 31.7.2008 mit kurzen Unterbrechungen aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverhältnisse bei der beklagten Stadt beschäftigt. Seit dem 4.8.2008 bestand ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Die Stufenzuordnung erfolgte ohne vollständige Berücksichtigung der in den vorangegangenen Arbeitsverhältnissen mit der Beklagten erworbenen einschlägigen Berufserfahrung. Die Klägerin war der Ansicht, dass die befristeten Arbeitsverhältnisse berücksichtigt werden müssen. Dementsprechend müsste sie ab 1.3.2015 der Stufe 6 ihrer Entgeltgruppe zugeordnet und entsprechend vergütet werden.

Während das Arbeitsgericht der Klägerin recht gab, billigte das Landesarbeitsgericht ihr die Stufe 4 zu und wies die Klage im Übrigen ab.

Entscheidung

Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte die Klägerin mit ihrer Revision Erfolg. Das Gericht entschied, dass bei der Stufenzuordnung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus vorherigen befristeten Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber zu berücksichtigen sind. Das gilt zumindest dann, wenn die Wiedereinstellung für eine gleichwertige oder gleichartige Tätigkeit erfolgt und es zu keiner längeren als einer 6-monatigen rechtlichen Unterbrechung zwischen den Arbeitsverhältnissen gekommen ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

Bei der nach der Einstellung vorzunehmenden Zuordnung der Klägerin zu einer Stufe ihrer Entgeltgruppe waren unter Berücksichtigung des Benachteiligungsverbots alle Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus den vorherigen befristeten Arbeitsverhältnissen mit der Beklagten zu berücksichtigen. Die rechtlichen Unterbrechungen zwischen den einzelnen Befristungen standen dem nicht entgegen. Denn sie dauerten jeweils nicht länger als 6 Monate. Daraus folgt, dass die Klägerin im März 2015 in die Stufe 6 aufstieg.

14. Gebäudeversicherung: Wann liegt ein Sturmschaden vor?

Ein Baum fällt erst mehrere Tage nach einem Sturm auf ein Haus. Liegt damit noch ein Sturmschaden vor? Muss die Gebäudeversicherung für den entstandenen Schaden aufkommen? Die Antworten auf diese Fragen liefert ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm.

Hintergrund

In dem entschiedenen Fall ging es um den Schaden durch einen Baum, der erst einige Tage nach einem Sturm vom Nachbargrundstück auf das versicherte Gebäude gefallen war. Die beklagte Gebäudeversicherung wollte für den Schaden nicht aufkommen. Denn der Baum war nicht unmittelbar durch den Sturm auf das versicherte Gebäude geworfen worden, sondern erst nach 6 Tagen.

Bereits das Landgericht war davon ausgegangen, dass ein Versicherungsfall vorliegt. Insbesondere ergab sich aus dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen nicht, dass nur solche Schäden versichert waren, die durch Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände verursacht wurden, die unmittelbar während des Sturmes herumwirbelten.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht entschied ebenfalls, dass ein Versicherungsfall vorlag und die Gebäudeversicherung für den entstandenen Schaden aufkommen musste. Dem Kläger stand insoweit ein Anspruch auf Ersatz der durch den Sturm verursachten Schäden zu. Zur Begründung führten die Richter aus: Einige Tage vor dem Umstürzen des Baumes herrschte unstreitig ein Sturm von mindestens Windstärke 8, so wie in den Versicherungsbedingungen gefordert. Dieser Sturm entwurzelte den Baum, was dazu führte, dass dieser auf das Haus des Klägers fiel. Dass der Baum nicht unmittelbar nach dem Sturm auf das Haus fiel, sondern zeitverzögert einige Tage später, änderte nach Ansicht des Gerichts nichts daran, dass der Sturm ursächlich dafür war, dass der Baum auf das Flachdach des Hauses fiel und das Gebäude beschädigte.

Nicht entscheidend ist, ob die Gegenstände zeitlich unmittelbar durch den Sturm auf das versicherte Gebäude geworfen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Sturm die zeitlich letzte Ursache des versicherten Ereignisses ist.

15. Schlüssel versteckt: Wann liegt grobe Fahrlässigkeit vor?

Bewahrt ein Eigentümer eines Wohnmobils einen Zweitschlüssel in einem Versteck im Inneren des Fahrzeugs auf, handelt er nicht grob fahrlässig, wenn das Wohnmobil gestohlen und beschädigt wird.

Hintergrund

Der Kläger befand sich mit seinem Wohnmobil auf Urlaubsreise in Italien. Dort stellte er das Wohnmobil auf einem eigens für solche Fahrzeuge eingerichteten und durch eine Schranke abgesperrten Parkplatz ab, der aber nicht bewacht war. Als er abends zurückkehrte, stellte er fest, dass sowohl das Wohnmobil als auch der in der Hosentasche aufbewahrte Fahrzeugschlüssel verschwunden waren. Das Fahrzeug wurde beschädigt aufgefunden und sichergestellt. Die Beifahrertür war mit einem Schraubenzieher gewaltsam geöffnet worden. Das Wohnmobil wurde mit einem Ersatzschlüssel gestartet. Diesen hatte der Kläger in einem Küchenschrank des Fahrzeugs unter einer Abdeckung aufbewahrt. Die Teilkaskoversicherung wertete das Verhalten des Klägers als grob fahrlässig und lehnte eine Schadensregulierung ab.

Entscheidung

Mit seiner Klage hatte der Wohnmobilbesitzer Erfolg. Das Gericht entschied, dass der Kläger den Versicherungsfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt hatte. Voraussetzung dafür wäre ein nahezu leichtfertiges, schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, bei dem der Versicherungsnehmer in Kenntnis der Leichtfertigkeit handelt. Dies war vorliegend jedoch nicht gegeben.

Grobe Fahrlässigkeit würde nur dann vorliegen, wenn es sich um ein nicht sehr gutes oder um ein in den einschlägigen Täterkreisen bekanntes Versteck handelte. Von außen deutete nichts auf das Versteck hin. Zudem wurde der Schlüssel unter einem Brett, auf welchem sich Gegenstände befanden, aufbewahrt. Das Versteck war daher nach Auffassung des Gerichts weder ins Auge fallend noch so gewöhnlich, dass der Schlüssel leicht und schnell hätte gefunden werden können. Zudem wurde das Fahrzeug von einem Parkplatz entwendet, welcher durch eine Schranke besonders gesichert war.

16. Wie wirkt sich eine nachträgliche Kaufpreisherabsetzung auf die Grunderwerbsteuer aus?

Wird die im Kaufvertrag vereinbarte Gegenleistung für den Erwerb eines Grundstücks nachträglich herabgesetzt, liegt kein rückwirkendes Ereignis vor. Eine Korrektur des Bescheids zur Grunderwerbsteuer ist nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG möglich.

Hintergrund

Die Steuerpflichtige hatte ein Grundstück erworben und mit dem Veräußerer innerhalb von 2 Jahren nach dem Erwerb nachträglich eine Minderung des Kaufpreises vereinbart. Daraufhin begehrte sie die nachträgliche Herabsetzung der Grunderwerbsteuer. Ihrer Ansicht nach lag aufgrund der Kaufpreisminderung ein nachträglich eingetretenes rückwirkendes Ereignis vor.

Das Finanzamt lehnte die Herabsetzung der Grunderwerbsteuer jedoch ab. Denn die nachträgliche Änderung des Kaufpreises ließ seiner Meinung nach den ursprünglich entstandenen Steueranspruch unberührt. Es kam nur eine Änderung des Grunderwerbsteuerbescheides gem. § 16 Abs. 3 GrEStG in Betracht. Diese Vorschrift kam jedoch nicht zur Anwendung, da der entsprechende Änderungsantrag nicht innerhalb der Festsetzungsfrist gestellt worden war.

Entscheidung

Das Finanzgericht bestätigte die Entscheidung des Finanzamts und wies die eingelegte Klage ab. Wird eine Gegenleistung durch den Abschluss einer Vergleichsvereinbarung innerhalb von 2 Jahren nach Kaufvertragsschluss herabgesetzt, stellt diese Vereinbarung kein steuerlich rückwirkendes Ereignis dar. Denn die nachträgliche Aufhebung von Grunderwerbsteuerbescheiden setzt voraus, dass das entsprechende Rechtsgeschäft von Anfang an unwirksam war oder nachträglich durch Anfechtung unwirksam geworden ist. Dagegen stellt die Ausübung von vertraglichen oder gesetzlichen Gestaltungsrechten (Rücktritt oder Wandlung) kein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit dar.

Dies gilt entsprechend, wenn die nachträgliche Änderung des Grunderwerbsteuerbescheides wegen einer Kaufpreisminderung begehrt wird. Auch in diesem Fall ist eine Änderung wegen eines rückwirkenden Ereignisses nicht möglich. Denn die Ausübung des Gestaltungsrechts der Minderung ist kein Ereignis, das auf den Zeitpunkt des Grundstückserwerbs zurückwirkt. Deshalb konnte im vorliegenden Fall der Grunderwerbsteuerbescheid nicht geändert und die Grunderwerbsteuer nicht herabgesetzt werden.


Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung


Stephan Gißewski
Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
www.gißewski.de